Ausserfamiliäre Unterbringung

Belastende familiäre Situationen können die Entwicklung der von ihnen betroffenen Kinder und Jugendlichen negativ beeinflussen. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder Institution kann zu einem Bruch in der Biographie führen oder als solchen wahrgenommen werden. Deshalb sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen oft besonders verletzlich. Eine ausserfamiliäre Unterbringung soll den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, unbeschwert in einem Umfeld aufzuwachsen, das sie schützt, unterstützt und ihre Fähigkeiten fördert. Der Indikator zeigt, in wie vielen Fällen der Staat bei auffälligem sozialen Verhalten in Familien interveniert, indem ein Kind oder Jugendliche/r in Form zivilrechtlicher Schutzmassnahmen ausserhalb des Familienhaushalts untergebracht wird. Er kann ein Hinweis auf nicht funktionierende Familiensysteme sein.

Beobachtete Entwicklung

Kreis mit Pfeil nach oben

Im Jahr 2024 waren im Kanton Luzern pro 100'000 Kinder und Jugendliche 344 ausserfamiliär untergebracht. Im Mittel der drei jüngsten erhobenen Jahre 2022 bis 2024 ist dieser Wert wesentlich höher als im Mittel der Jahre 2015 bis 2017 zu Beginn der Referenzperiode.

Angestrebte Entwicklung und Beurteilung

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Gemäss Bundesverfassung haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden. Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der Familie.

Wünschenswert ist, dass ausserfamiliäre Unterbringungen unter Einhaltung der Kinderrechte nicht notwendig sind.

Die Beurteilung erfolgt aufgrund folgender Kriterien:

Ampel rot

Die beobachtete Zunahme der ausserfamiliären Unterbringungen wird negativ beurteilt. Erwünscht wäre eine Abnahme.

Definition

Der Indikator zeigt die Anzahl Kinder und Jugendliche (0–17 Jahre), die im Rahmen einer zivilrechtlich angeordneten Massnahme ausserfamiliär untergebracht sind, pro 100'000 Einwohner/innen derselben Altersgruppe. Konkrete Hinweise für eine ausserfamiliäre Unterbringung geben die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 310 ZGB (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht), Art. 311/312 (Entzug elterlicher Sorge) sowie Art. 327a ZGB (Vormundschaft). Diese Definition basiert auf der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES).

Daten

Schweiz:

KOKES-Statistik

Aktualisiert: 1. Dezember 2025