Sonderpädagogische Massnahmen
Kinder und Jugendliche mit kognitiven, körperlichen, sprachlichen und sozio-emotionalen Behinderungen haben Anrecht auf Sonderschulung beziehungsweise verstärkte sonderpädagogische Massnahmen, wenn sie mit Massnahmen der Regelschule nicht ausreichend gefördert werden können. Die Kantone tragen seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) im Jahr 2008 vollumfänglich die Verantwortung für die Schulung von Lernenden mit besonderem Bildungsbedarf.
Beobachtete Entwicklung
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Im Jahr 2023 wurden rund 1'750 Luzerner Lernende mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen unterstützt. Der Anteil gemessen am Total aller Lernenden der obligatorischen Schulstufe beträgt somit 3,7 Prozent. 1,7 Prozent aller Lernenden besuchten eine Sonderschule, 1,9 Prozent wurden innerhalb der Regelschule mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen gefördert. Wird das Mittel der drei jüngsten Datenjahre (2021–2023) mit dem Mittel der ersten drei Datenjahre (2014–2016) verglichen, zeigt sich eine wesentliche Zunahme des Anteils der Lernenden mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen. |
Definition
Die Kennzahl misst den Anteil der Lernenden mit einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme bzw. Sonderschulmassnahme an der Gesamtzahl aller Lernenden der obligatorischen Schulstufe (ohne Lernende in sonderpädagogischen Brücken- oder Überbrückungsangeboten). Die Grundgesamtheit bilden alle Lernenden, die ihren Wohnort im Kanton Luzern haben, inkl. Lernende an einer privaten Regelschule oder in Aufnahmeklassen.
Daten
Schweiz:
Analysen
LUSTAT (2024): Bildungsbericht des Kantons Luzern – Lernende der obligatorischen Schulstufen
Aktualisiert: 15. April 2025