Kantonsfinanzen: Nettobelastung Verkehr und Nachrichtenübermittlung

Die Tätigkeiten des Kantons können verschiedenen Aufgabenbereichen zugeordnet werden. Zum Aufgabenbereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung gehören der Strassenbau- und unterhalt, der öffentliche Verkehr, die Infrastruktur der Kommunikationsübermittlung etc.

Die Nettobelastung zeigt die Kosten dieses Aufgabenbereichs abzüglich der Erträge dieses Aufgabenbereichs. Die Kosten sind davon abhängig, wie umfangreich und wie teuer entsprechende Aufgaben sind. Den Kosten bestimmter Aufgaben können Einnahmen gegenüberstehen. Dies trifft zu, wenn sich andere Gemeinwesen, Private oder Unternehmen mit Beiträgen an einer Aufgabe beteiligen oder Entschädigungen für bezogene Leistungen bezahlen (aufgabenbezogene Transfererträge). Für gewisse Leistungen werden auch Gebühren erhoben oder es werden Waren verkauft (Entgelte). Die nach Abzug der Erträge verbleibenden Kosten werden durch Steuergelder (Fiskalerträge) und frei verwendbare Transfererträge (hauptsächlich Beiträge aus dem Finanzausgleich) bezahlt.

Obwohl beim Kanton die Motorfahrzeugsteuer zweckgebunden für Ausgaben im Aufgabenbereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung eingesetzt wird, werden diese Erträge bei der Kennzahl nicht angerechnet. Die Daten zur Nettobelastung stammen aus der Finanzstatistik des Bundes. In dieser wird zwecks interkantonaler Vergleichbarkeit die Motorfahrzeugsteuer gemäss der Mehrheit der Kantone als nicht zweckgebundene Steuer behandelt.

Beobachtete Entwicklung

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Im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 fällt die Nettobelastung im Aufgabenbereich Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung tiefer aus als im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015. Der Rückgang im Jahr 2019 hängt mit einer buchhalterischen Anpassung zusammen. Seit 2019 werden die Hauptstrassenbeiträge des Bundes neu über die Erfolgsrechnung verbucht (zuvor Investitionsrechnung). Die passivierten Beiträge der Vergangenheit wurden ausgebucht. Ab dem Jahr 2020 fallen als Massnahmen der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) die Anteile an den Einnahmen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) alleinig dem Kanton zu (zuvor Kanton und Gemeinden).

Definition

Die Nettobelastung stellt die einem Aufgabenbereich zugeordneten Aufwände der Erfolgsrechnung abzüglich die dem Aufgabenbereich zuordenbaren Erträge der Erfolgsrechnung dar.

Bei der Nettobelastung des Kantons werden im Gegensatz zu den Gemeinden die internen Verrechnungen und Umlagen nicht berücksichtigt. Damit sind auch die Abschreibungen nicht enthalten, da diese (im Gegensatz zu den Gemeinden unter HRM2) zentral dem Aufgabenbereich Finanzen und Steuern zugeordnet und erst anschliessend auf die Aufgabenbereiche umgelegt werden.

Daten

Kantonsfinanzen: Nettobelastung nach Hauptfunktionen seit 1990

Aktualisiert: 8. November 2024