Selbstfinanzierungsanteil
Der Selbstfinanzierungsanteil gibt an, welchen Anteil des Ertrags die Gemeinde zur Finanzierung der Investitionen aufwenden kann. Der Selbstfinanzierungsanteil soll sich gemäss Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) auf mindestens 10 Prozent belaufen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner/in mehr als das kantonale Mittel beträgt (Version vom 01.01.2018–31.03.2022).
Ergebnisse
2021 liegen 45 der 80 Luzerner Gemeinden unter dem Grenzwert des Selbstfinanzierungsanteils von 10 Prozent. Diese Grenze ist allerdings nur für diejenigen Gemeinden relevant, die eine überdurchschnittliche Nettoschuld aufweisen. Dies trifft im Rechnungsjahr 2021 auf 27 dieser Gemeinden zu. Für sie gilt die kantonale Vorgabe als nicht eingehalten. Die tiefsten Werte in dieser Gruppe weisen die Gemeinden Greppen (1,8%) und Buchrain (2,3%) aus. Neu erfüllen 2021 die Gemeinden Geuensee, Luthern und Willisau die Anforderungen. Neu nicht mehr erfüllt werden diese hingegen von Doppleschwand, Greppen, Hochdorf, Malters, Oberkirch, Schlierbach, Schongau, Schötz, Schüpfheim und Triengen.
Das kantonale Mittel des Selbstfinanzierungsanteils liegt 2021 bei 11,2 Prozent. Dies ist eine leichte Verbesserung gegenüber dem Vorjahreswert, der 10,9 Prozent betrug. Hohe Werte von 20 Prozent und mehr finden sich bei den 3 Gemeinden Schenkon (34,2%), Weggis (24,0%) und Meggen (21,7%).
Definition
Selbstfinanzierung in Prozent des laufenden Ertrags.
Selbstfinanzierung: Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung plus Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und Investitionsbeiträgen, zuzüglich dem Saldo aus Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen, sowie dem Saldo aus Wertberichtigungen auf Anlagen, Darlehen und Beteiligungen und weiterer Konten. Ausserdem werden die Entnahmen aus dem Eigenkapital abgezogen sowie der Zins und die Amortisation von Pensionskassenverpflichtungen dazugezählt. Für eine detaillierte Aufstellung der Berechnung der Selbstfinanzierung vgl. die Definition der Finanzkennzahlen im Handbuch zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
Laufender Ertrag: Summe der Erträge des laufenden Jahres ohne durchlaufende Beiträge und interne Verrechnungen und Umlagen.