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Mindestausstattung (kantonaler Finanzausgleich)
Die Mindestausstattung ist als Prozentsatz des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner/in definiert (FAG, SRL 610, Stand 2026). Gemeinden, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner/in unterhalb der Mindestausstattung liegt, erhalten Beiträge aus dem Ressourcenausgleich in der Grössenordnung, dass ihr Ressourcenpotenzial pro Einwohner/in die Mindestausstattung erreicht. Gemeinden, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner/in über der Mindestausstattung liegt, sind beitragspflichtig (horizontaler Finanzausgleich). Die Mindestausstattung ist seit dem Jahr 2026 variabel. Sie beträgt maximal 86,4 Prozent und minimal 80,0 Prozent. Innerhalb dieser Bandbreite wird sie angepasst, wenn das Wachstum der Summe der ausbezahlten Beiträge 10 Prozent überschreiten oder wenn es negativ würde.
