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Leerstehende Wohnung

Als leerstehende Wohnungen im Sinn der jährlich durchgeführten Leerwohnungszählung gelten alle möblierten oder unmöblierten, bewohnbaren und am Stichtag (1. Juni) leerstehenden Wohnungen, die zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden. Den Wohnungen gleichgestellt sind leerstehende, zur Vermietung oder zum Verkauf bestimmte Einfamilienhäuser. Ferien- oder Zweitwohnungen und -häuser zählen als leerstehende Wohnungen, sofern sie das ganze Jahr bewohnbar und zur Dauermiete (mind. 3 Monate) oder zum Verkauf ausgeschrieben sind.