Definitionen

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Gemeinnützige Arbeit

Eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden kann ­- mit Einverständnis der verurteilten Person ­- anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (Art. 37 StGB).