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Massgebendes Einkommen für die IPV

Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien (IPV) war bis 2013 das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens. Seit 2014 dient das Nettoeinkommen mit verschiedenen Auf- und Abrechnungen zuzüglich 10 Prozent des Reinvermögens als Berechnungsgrundlage.