Definitionen

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Einbürgerung, ordentliche und erleichterte

Ausländische Personen können sich nach zwölf Jahren Aufenthalt in der Schweiz um die ordentliche Einbürgerung bewerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bereits nach kürzerem Aufenthalt die erleichterte Einbürgerung möglich, beispielsweise nach fünf Jahren Aufenthalt und drei Jahren Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer. Jahre, die im Alter von 10 bis 20 in der Schweiz verbracht worden sind, werden doppelt angerechnet. Seltener kommen andere Kategorien von erleichterten Einbürgerungen wie durch Adoption oder Wiedereinbürgerung zur Anwendung.