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Konkurs nach OR

Der Konkurs im üblichen Sinn des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) tritt aufgrund von Überschuldungsproblemen ein. Im Gegensatz dazu erfolgt die Auflösung einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder einer Personengesellschaft aufgrund von Mängeln in der Organisation (Art. 731b OR), wenn die Gesellschaft nicht mehr über alle gesetzlich vorgeschriebenen Organe verfügt oder eines dieser Organe nicht die vorgeschriebene Zusammensetzung aufweist. Seit dem 1. Januar 2021 gilt es auch als Organisationsmangel, wenn eine Firma kein Rechtsdomizil hat. Ausserdem wird ab 2021 ein Konkurs nach SchKG eröffnet, wenn bei juristischen Personen neben Organisationsmängeln auch eine Überschuldung festgestellt wird (Art. 731b Abs. 4 OR). Oftmals entspricht diese Konkursart nach OR einem administrativen Vorgang, der das Handelsregister um Gesellschaften bereinigt, die nicht mehr existieren, aber noch im Register stehen.

Vgl. auch Konkurs nach SchKG.