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Ordentliche Gemeindesteuern

Um Gemeinden mit unterschiedlichen Steuerfüssen und Einwohnerzahlen zu vergleichen, werden aus den ordentlichen Gemeindesteuern die absolute und die relative Steuerkraft berechnet. Trotz der unterschiedlichen Konten können die ordentlichen Gemeindesteuern zwischen HRM1 und HRM2 verglichen werden. Dies ermöglicht die Fortführung von Zeitreihen zu den ordentlichen Gemeindesteuern sowie zur absoluten und relativen Steuerkraft. Die ordentlichen Gemeindesteuern werden folgendermassen berechnet:

HRM1: Die ordentlichen Gemeindesteuern umfassen den Ertrag des laufenden Jahres, nachträgliche Vermögenssteuern (abgeschafft), Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, Nachträge früherer Jahre und Quellensteuern.

HRM2: Die ordentlichen Gemeindesteuern umfassen die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen des Rechnungsjahrs und früherer Jahre,  Quellensteuern von natürlichen Personen, Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen von natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen des Rechnungsjahres und früherer Jahre.