Definitionen

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Besteuerungsformen

Zeigt an, nach welchen Kriterien der Steuerbetrag einer juristischen Person festgelegt wird. Die Besteuerungsformen leiten sich aus dem kantonalen Steuergesetz (StG) ab. In der Steuerstatistik werden die Besteuerungsformen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Minimalsteuer, Holdinggesellschaften, Verwaltungsgesellschaften sowie Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unterschieden.

Holdinggesellschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die hauptsächlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften verwalten und in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Für sie galten bis 2019 die besonderen Besteuerungsregeln nach StG §§ 85 und 94 (z.B. keine Gewinnsteuer, reduzierter Steuersatz auf Kapital).

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die ordentliche Steuer auf ihren steuerbaren Gewinn und ihr steuerbares Kapital entrichten (Besteuerung nach StG §§ 81 und 93 Abs. 1). Es kommen feste Steuersätze zur Anwendung, wobei der Gewinn seit 2012 mit 1,5 Prozent und das Kapital seit 2010 mit 0,5 Promille belastet werden. Bestimmte Kapitalbestandteile (u.a. Beteiligungen, Immaterialgüterrechte) werden seit 2020 mit einem reduzierten Satz von 0,01 Promille besteuert.

Minimalsteuer (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die statt der ordentlichen Steuer eine Minimalsteuer nach StG § 95 entrichten. Es gibt zwei Varianten der Minimalsteuer. In der ersten wird der Wert der Grundstücke im Kanton Luzern besteuert. Seit 2011 beträgt der Steuersatz 1,0 Promille. Diese Variante der Minimalsteuer kommt zur Anwendung, wenn die Besteuerung der Grundstücke einen höheren Steuerbetrag abwirft als die ordentliche Besteuerung von Gewinn und Kapital. Die seit 2018 existierende zweite Variante der Minimalsteuer definiert Mindeststeuerbeträge. Kapitalgesellschaften werden verpflichtet, mindestens 500 Franken an den Fiskus abzuführen, Genossenschaften mindestens 200 Franken. Sie kommt zur Anwendung, wenn sowohl der Steuerbetrag gemäss ordentlicher Besteuerung als auch der Steuerbetrag gemäss erster Variante der Minimalsteuer tiefer als der relevante Schwellenwert sind.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (Besteuerungsform)

Zu den juristischen Personen dieser Besteuerungsform gehören neben Vereinen und Stiftungen unter anderem Strassengenossenschaften oder Korporationen. Die Besteuerung erfolgt nach StG §§ 87, 88, 93 Abs. 2 und § 100. Die Bestimmungen sind grundsätzlich dieselben wie bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Zu den Unterschieden gehört, dass Gewinne bis höchstens 20'000 Fr. und ein Kapital unter 100'000 Fr. nicht besteuert werden und es auch keine Minimalsteuer gibt.

Verwaltungsgesellschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Für sie galten bis 2019 die besonderen Besteuerungsregeln nach StG §§ 86 und 94 (z.B. reduzierte Besteuerung gewisser Gewinnbestandteile, reduzierter Steuersatz auf Kapital).