Budget
Im Budget legt eine Gemeinde ihre Leistungen und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr fest (vgl. Handbuch zum FHGG, Kapitel 2.3.1.1.1). Das Budget wird der Gemeindeversammlung bzw. dem Gemeindeparlament zum Beschluss vorgelegt. Dieser Beschluss umfasst folgende Elemente:
- Politischer Leistungsauftrag je Aufgabenbereich
- Globalbudget: Saldo aus Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung je Aufgabenbereich
- Total der Investitionsausgaben je Aufgabenbereich
- Steuerfuss
Die Aufgabenbereiche setzen sich aus verschiedenen Leistungsgruppen zusammen und werden von den Gemeinden individuell gemäss ihren organisatorischen Gegebenheiten festgelegt (vgl. Stichwort institutionelle Gliederung unter Kostenstellen-/Kostenträgerrahmen (funktionale Gliederung)). Weil die budgetierten Steuereinnahmen vom Steuerfuss abhängig sind, ist dieser ein integraler Bestandteil des Budgets und muss daher zusammen mit dem Budget beschlossen werden.
Der Budgetbeschluss muss vor Beginn des Rechnungsjahres vorliegen. Wird der Budgetentwurf von den Stimmberechtigten abgewiesen, so muss bis spätestens Ende März über einen neuen Entwurf abgestimmt werden (die Gemeinde startet dann in einem budgetlosen Zustand ins neue Jahr). Wird der Entwurf erneut abgelehnt, entscheidet der Regierungsrat über das Budget und den Steuerfuss.
Gemeindefinanzstatistik Luzern: budgetierte Nettobelastung nach Funktionen
Die Abbildung zeigt die aktuellsten budgetierten Aufwände, Erträge und Nettobelastungen nach Hauptaufgaben der Luzerner Gemeinden insgesamt.
Budgetkredit, Nachtragskredit, bewilligte Kreditüberschreitung
Durch die Beschlüsse zum Globalbudget und zu den Investitionsausgaben werden die Budgetkredite gesprochen. Das Vorliegen eines Budgetkredits ist eine Voraussetzung, damit die Gemeinde überhaupt Ausgaben für die vorgesehenen Leistungen tätigen kann. Weitere Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen, sind eine Rechtsgrundlage und das Vorliegen einer Ausgabebewilligung (§33 FHGG).
Damit eine Gemeinde Ausgaben tätigen darf, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein (§33 FHGG, vgl. auch Handbuch zum FHGG Kapitel 3).
Rechtsgrundlage: Die Ausgabe muss im Rahmen einer Aufgabe erfolgen, die z.B. durch ein Gesetz oder Reglement oder durch Beschluss der Stimmberechtigten an die Gemeinde übertragen wurde.
Budgetkredit: Weiter muss für die Ausgabe im Budget der entsprechende Kredit eingestellt sein.
Ausgabebewilligung: Schliesslich muss die Ausgabe bewilligt werden. Die Bewilligung wird je nach Art der Ausgabe (frei bestimmbar oder gebunden) und deren Höhe durch die Stimmberechtigten bzw. das Gemeindeparlament oder den Gemeinderat erteilt (wobei der Gemeinderat Ausgabenbefugnisse an Organisationseinheiten delegieren kann) (§34 FHGG). Erfolgt die Bewilligung durch die Stimmberechtigten bzw. das Gemeindeparlament, spricht man von einem Sonderkredit.
Die beschlossenen Budgetkredite dürfen nicht überschritten werden. Fallen Mehrausgaben an, so müssen diese (im Voraus) bewilligt werden. Dies kann in Form eines Nachtragskredits oder einer bewilligten Kreditüberschreitung geschehen.
Der Nachtragskredit ist bei den Stimmberechtigten zu beantragen. Er ist nur zulässig, wenn keine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredits möglich ist bzw. diese unverhältnismässig wäre (§14 FHGG).
Bewilligte Kreditüberschreitungen werden vom Gemeinderat genehmigt. Sie sind nur zulässig in ganz bestimmten Fällen (§15 FHGG):
- wenn die Ausgabe unmittelbar durch ein Gesetz, Gerichtsentscheid etc. vorgeschrieben wird
- bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (ein Unterlassen hätte nachteilige Folgen)
- bei durchlaufenden Beiträgen
- bei gesetzmässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen des Verwaltungsvermögens
Bei Verzögerungen von Vorhaben können die im Budgetkredit eingestellten aber nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. Ein Budgetkredit darf somit auch dann überschritten werden, sofern dafür die entsprechenden Mittel im Rahmen von Kreditübertragungen vorliegen.
Ergänztes Budget
Im ergänzten Budget werden die bewilligten nachträglichen Budgetausweitungen (Nachtragskredite) und Kreditübertragungen berücksichtigt. Damit unterscheidet sich das ergänzte Budget vom festgesetzten (beschlossenem) Budget.
Das festgesetzte Budget ist das von der Gemeindeversammlung/dem Gemeindeparlament beschlossene Budget. Beim festgesetzten Budget werden folgende Elemente addiert bzw. subtrahiert:
+ Kreditübertragungen aus dem Vorjahr
+ bewilligte Nachtragskredite
- Kreditübertragungen ins Folgejahr
Daraus ergibt sich das ergänzte Budget. Falls keine Kreditübertragungen oder bewilligte Nachtragskredite vorliegen, sind das festgesetzte Budget und das ergänzte Budget identisch.
In der Jahresrechnung werden die realisierten Werte den Werten aus dem ergänzten Budget gegenübergestellt. Es wird aber empfohlen, im Anhang auch das festgesetzte Budget auszuweisen. Differenzen zwischen Soll und Ist kommen zustande, wenn ein Kreditrahmen unterschritten (nicht vollständig ausgenutzt) wird, oder wenn bewilligte Kreditüberschreitungen vorliegen. In der Statistik der Gemeindefinanzen sind nur Daten zum festgesetzten Budget verfügbar.
Analysepublikation von LUSTAT
LUSTAT publiziert jährlich einen Webartikel zu den Steuerfüssen und Budgets der Luzerner Gemeinden.
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