Sozialhilfe im Kanton Luzern 2020 – Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn
Ausgaben steigen nach letztjähriger Abnahme wieder leicht an
Der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH) vorgelagert dienen weitere bedarfsabhängige Sozialleistungen der Armutsbekämpfung. Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezwecken die Existenzsicherung von Personen im Rentenalter und von Menschen mit Behinderung, deren Sozialversicherungsleistungen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen. Mit der Alimentenbevorschussung werden ausstehende Kinderalimente an Haushalte in finanziell bescheidenen Verhältnissen ausbezahlt. Die Absicherung der finanziellen Risiken der Elternschaft war im Kanton Luzern bis 2015 separat durch die Mutterschaftsbeihilfe erfolgt; danach wurde diese in die WSH integriert. Zusammen mit der WSH werden diese Sozialleistungen insgesamt unter den Begriff "Sozialhilfe im weiteren Sinn" gefasst.
Bund, Kanton und Gemeinden gaben gemäss den neusten Daten von 2019 im Kanton Luzern netto insgesamt 322,7 Millionen Franken für die Sozialhilfe im weiteren Sinn aus. Wobei die Kosten bei der Alimentenbevorschussung (ALBV) und der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH) vollumfänglich bei den Gemeinden anfallen. Ab dem Jahr 2020 werden die dem Kanton obliegenden Ausgaben für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im ganzen Umfang von den Gemeinden getragen. Dies aufgrund der Aufgaben- und Finanzreform 18. Der grösste Teil der Nettoausgaben entfiel 2019 mit 240,9 Millionen Franken auf die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Auf sie folgte die WSH mit Nettoausgaben von 77,5 Millionen Franken (ohne Asyl- und Flüchtlingsbereich in der finanziellen Zuständigkeit des Bundes). Die ALBV schlug mit 4,3 Millionen Franken zu Buche.
Die Abnahme der Ausgaben bei der WSH im Vergleich zum Vorjahr ist auf die Einführung des neuen Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM 2) 2018 zurückzuführen, welches jedoch erst im Jahr 2019 vollumfänglich von den Gemeinden umgesetzt wurde. Dazu gehört die vollständige Abgrenzung von personenbezogenen Leistungen und Durchführungskosten der Gemeinden. Nach HRM2 werden nur noch personenbezogene Leistungen bei den WSH-Ausgaben berücksichtigt.