Abstimmung vom 18. Mai 2025

Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich

Der vorliegende Artikel zur kantonalen Volksabstimmung «Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich» informiert über die Grundzüge des Luzerner Finanzausgleichs und dessen Entwicklung seit Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes. Ausserdem werden die in der Teilrevision vorgesehenen Anpassungen im Ressourcen- und Lastenausgleich beschrieben. Dabei wird auf die bei LUSTAT Statistik Luzern verfügbaren Daten hingewiesen, die eine statistische Einordnung der Revision ermöglichen.

Bestandteile des Finanzausgleichs

Am 18. Mai 2025 wird im Kanton Luzern über eine Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich (FAG, SRL 610) abgestimmt. Der kantonale Finanzausgleich schafft einen gewissen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden. Für den Ausgleich unterschiedlicher Ressourcenstärke dient der Ressourcenausgleich und für den Ausgleich unterschiedlicher Belastungen der Lastenausgleich.

Im Ressourcenausgleich wird den ressourcenschwachen Gemeinden eine Mindestausstattung garantiert. Die garantierte Mindestausstattung ist abhängig vom kantonalen Durchschnitt des Ressourcenpotenzials pro Einwohner/in. Die Mindestausstattung beträgt zurzeit 86,4 Prozent des kantonalen Durchschnitts. Gemeinden, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner/in unter der garantierten Mindestausstattung liegt, erhalten Beitragszahlungen. Die Summe aller Beiträge ergeben die Gesamtsumme des Ressourcenausgleichs. Der Ressourcenausgleich wird durch die Gemeinden (horizontaler Ressourcenausgleich) zusammen mit dem Kanton (vertikaler Ressourcenausgleich) finanziert.

Der Lastenausgleich setzt sich aus vier Gefässen zusammen:

  • Bildungslastenausgleich
  • Infrastrukturlastenausgleich
  • Soziallastenausgleich
  • topografischer Lastenausgleich

Gemeinden, die durch soziodemografische oder topografische Verhältnisse übermässig belastet sind, erhalten Lastenausgleichszahlungen. Jedes Lastenausgleichsgefäss hat eine festgelegte Beitragssumme (Dotierung), die unter den beitragsberechtigten Gemeinden verteilt wird. Die Dotierung wird jährlich der Teuerung angepasst. Ausserdem ist die Dotierung zurzeit auch noch abhängig von der Ausgleichssumme im Ressourcenausgleich.

Vorgesehene Anpassungen im Finanzausgleich

Die Teilrevision des FAG sieht unter anderem Anpassungen beim Ressourcenausgleich und beim Lastenausgleich vor.

Beim Ressourcenausgleich soll das Wachstum beschränkt werden. Die Beitragszahlungen für die Mindestausstattung sollen gegenüber dem Vorjahr maximal um 10 Prozent wachsen dürfen. Ebenfalls ist vorgesehen, dass für Gemeinden mit Zentrumsfunktion kein reduzierter Beitragssatz im horizontalem Ressourcenausgleich mehr gilt. Neu sollen alle Gemeinden, welche Beitragszahlungen leisten, mit dem gleichen Prozentsatz belastet werden. Im Gegenzug sieht die Gesetzesänderung vor, die Dotierung des Infrastrukturlastenausgleichs zu erhöhen. Eine weitere vorgesehene Anpassung betrifft die Bestimmung, dass die Dotierung aller Lastenausgleichsgefässe zusammen mindestens 50 Prozent der Summe vom Ressourcenausgleich entsprechen muss. Diese Bestimmung soll aufgehoben werden.

Entwicklung des Finanzausgleichs

Ressourcenausgleich seit 2003

Das derzeitige Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) wurde im Jahr 2003 in Kraft gesetzt. Im Jahr 2003 betrug die Summe der bezahlten Beiträge im Ressourcenausgleich 75,2 Millionen Franken. In den Folgejahren verzeichnete der Ressourcenausgleich ein Auf und Ab, mit dem Tiefstwert im Jahr 2008 mit 74,1 Millionen Franken. Seit dem Jahr 2016 ist der Ressourcenausgleich ununterbrochen gewachsen. Das Wachstum hat sich seit dem Jahr 2023 akzentuiert. Im Jahr 2025 beträgt die Beitragssumme 130,5 Millionen Franken.

Der Ressourcenausgleich wird durch die Gemeinden (horizontaler Ressourcenausgleich) zusammen mit dem Kanton (vertikaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Anteil an der Ausgleichssumme vom Ressourcenausgleich, welcher von den Geber-Gemeinden getragen wird, wird im FAG § 6 geregelt. Der Anteil betrug bis 2008 ein Drittel, ab 2009 bis 2019 ein Viertel und seit 2020 47 Prozent. Diese Veränderungen gehen auf Gesetzesrevisionen zurück. Der Rest der Ausgleichssumme wird jeweils durch den Kanton finanziert.

Mit der vorgesehenen Teilrevision soll in Zukunft das jährliche Wachstum des Ressourcenausgleichs auf maximal 10 Prozent beschränkt werden.

Lastenausgleich seit 2003

Die Gesamtsumme der finanziellen Mittel im Lastenausgleich (Dotierung) muss gemäss bisheriger Gesetzesbestimmung zwei Bedingungen erfüllen: Sie darf real nicht sinken und sie muss zwischen 50 und 100 Prozent vom Ressourcenausgleich (Mindestausstattung) liegen (§ 11 Abs. 1 FAG). Damit die Dotierung real nicht sank, wurde sie jährlich der Teuerung angepasst. Solange die zweite Bedingung damit erfüllt war, erfolgte keine weitere Anpassung. Dies war bis zum Finanzausgleich 2023 der Fall. Ausnahmen bildeten die Jahre der Gesetzesrevisionen, bei denen die Dotierungen jeweils den neuen Gegebenheiten angepasst wurden. So nahmen im Jahr 2020 die Dotierungen im Bildungslastenausgleich und im topografischen Lastenausgleich ab, weil im Rahmen der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) der Kanton Finanzierungsverantwortung in diesen Bereichen von den Gemeinden übernommen hat.

Im Jahr 2024 und nochmals im Jahr 2025 war das Wachstum im Ressourcenausgleich so hoch, dass die Dotierung im Lastenausgleich zusätzlich zur Teuerung angehoben werden musste, damit die 50-Prozent-Regel eingehalten werden konnte. Daher wurde die Dotierung um 4,4 Millionen Franken im Jahr 2024 und nochmals um 3,8 Millionen Franken im Jahr 2025 angehoben. Im Jahr 2025 betrug die Dotierung aller Gefässe dann 64,9 Millionen Franken.

Die Gesetzesanpassung sieht vor, dass zukünftig die Dotierung einzig der Teuerung folgt. Ausserdem ist vorgesehen, die Dotierung im Infrastrukturlastenausgleich einmalig um 10,6 Millionen Franken anzuheben, um den Wegfall der Zentrumsfunktion im Ressourcenausgleich zu kompensieren.

Statistische Daten

LUSTAT Statistik Luzern / 1. April 2025 / Autorschaft: Anita Brunner und Roberto Frisullo

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