Gebäude- und Wohnungsregister (kGWR)

Die kommunalen Bauverwaltungen aktualisieren im Rahmen der Baubewilligungsprozesse laufend das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Die Inhalte des eidgenössischen GWR werden für den Kanton Luzern tagesaktuell im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister (kGWR) zusammengefasst und aufbereitet.

Der Stand des GWR ist laufend zu prüfen und zu aktualisieren. Dies ist unter anderem deshalb von grösster Bedeutung, weil auf Basis der GWR-Daten den Personendaten der Einwohnerregister der EGID und der EWID zugewiesen wird. Überprüft und aktualisiert werden das Strassenverzeichnis, der Gebäude- und der Wohnungsbestand.

Nachfolgend finden Sie grundlegende Informationen sowie Hilfsmittel, Anleitungen und Prozessdefinitionen zur Führung des GWR.

Grundlagen

Prozesse der Nachführung/Aktualisierung

Zur Nachführung des GWR sind die Bauprojekte, alle Gebäude mit Wohnnutzung und deren Wohnungen zu erfassen bzw. nachzuführen. Mit der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen, revidierten GWR-Verordnung müssen auch Gebäude ohne Wohnnutzung obligatorisch erfasst werden.

Grundsätzlich müssen die Gebäude nach Erhalt der Baubewilligung und die Wohnungen spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung im GWR geführt werden. Es ist jedoch auch zulässig, Gebäude vor der Baubewilligung oder Wohnungen vor der Fertigstellung im GWR zu erfassen, um den Einwohnerkontrollen und anderen GWR-Nutzer/innen die entsprechende EGID und EWID frühzeitig verfügbar zu machen.

EGID und EWID

Im Kanton Luzern sind die Vermieter beziehungsweise die Liegenschaftsverwaltungen gemäss § 17 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG, SRL Nr. 5) verpflichtet, der Gemeinde Namen und Vornamen sowie Mietbeginn und -ende der ein-, um- und wegziehenden Mieter unentgeltlich zu melden. Sie geben auch den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) bekannt.

Mithilfe der folgenden Hilfsmittel können diese Pflichten wahrgenommen werden:

Rechtsgrundlagen