Erhebungen und Datenquellen

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Steuerstatistik

Die Steuerstatistik gewährt Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalverhältnisse der juristischen Personen im Kanton Luzern. Zudem informiert sie über den Steuerertrag, der sich aus der Besteuerung von Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital ergibt. Auf ihrer Basis können steuer-, gesellschafts- und sozialpolitische Fragestellungen untersucht und Entscheidungsgrundlagen bereitgestellt werden.

Die Steuerstatistik wird von LUSTAT Statistik Luzern in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle Steuern erstellt. Sie umfasst die am Stichtag 31. Dezember im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (mit Ausnahme der Quellensteuerpflichtigen) sowie alle steuerpflichtigen juristischen Personen gemäss kantonalem Steuergesetz (StG). Die Daten entstammen den individuellen Steuerveranlagungen und den diesen zugrunde liegenden Steuererklärungen.

Von 1973/74 bis 1993/94 wurde die Steuerstatistik der natürlichen Personen alle 10 Jahre als Vollerhebung durchgeführt. Von 1995/96 bis 1999/2000 fand sie in 2-jährigem Rhythmus als Stichprobenerhebung statt. Am 1. Januar 2001 ist im Kanton Luzern das totalrevidierte Steuergesetz in Kraft getreten, das als wichtigste Neuerungen die Gegenwartsbemessung und die 1-jährige Veranlagung einführte. Seit diesem Zeitpunkt wird die Steuerstatistik der natürlichen Personen jährlich mittels Vollerhebung aktualisiert. Mit Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes wurde die Datenerhebung zudem auf die juristischen Personen ausgeweitet.

Der in der Steuerstatistik ausgewiesene Steuerertrag bezieht sich auf die Steuern, welche die in der Erhebung enthaltenen Steuerpflichtigen für das jeweilige Steuerjahr (Referenzjahr der Veranlagung) entrichtet haben. Dargestellt werden die Steuern je Einheit, also die Steuern vor Anwendung der kantonalen und kommunalen Steuerfüsse. Im Gegensatz zu den Steuern in der Staats- respektive Gemeinderechnung ist der Steuerertrag gemäss Steuerstatistik von Nachträgen früherer Steuerjahre, Rückerstattungen und Abgrenzungen unbeeinflusst. Die Vergleichbarkeit des Steuerertrags zwischen den verschiedenen Quellen ist daher eingeschränkt.