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Schuldenbremse

Um die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet zu können, definiert das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen des Kantons Luzern (FLG 600, Art. 6 und Art. 6a) eine Schuldenbremse, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt:

  • Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung): Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden einem Ausgleichskonto gutgeschrieben, für das ein Anfangssaldo von 140 Millionen Franken festgesetzt wurde. Dieses Ausgleichkonto darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
  • Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden): Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.