Definitionen

Es wurden 145 Definitionen gefunden.

Abschreibungen

Abschreibungen sind Vermögensverminderungen durch buchmässigen Aufwand. Sie dienen dazu, Investitionskosten und Aufwandüberschüsse auf mehrere Jahre zu verteilen, Wertminderungen zu berücksichtigen und eine angemessenen Selbstfinanzierung sicherzustellen. Die ordentlichen Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind abhängig von der Nutzungsdauer der abzuschreibenden Objekte und verbindlich festgelegt. Unter HRM1 durften darüber hinaus zusätzliche Abschreibungen getätigt werden, wenn sie entweder budgetiert waren oder wenn die Stimmberechtigten diese anlässlich des Rechnungsabschlusses beschlossen.

Absolute Steuerkraft

Steuerertrag einer Einheit, das heisst Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern, dividiert durch den Gemeindesteuerfuss. Die absolute Steuerkraft ermöglicht den Vergleich zwischen Gemeinden im Hinblick auf das vorhandene Steuersubstrat.

AFR18

Siehe Aufgaben- und Finanzreform 18.

Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze legt die Höhe des Betrags fest, ab dem Investitionen nicht mehr in der Erfolgsrechnung (HRM2) bzw. der laufenden Rechnung (HRM1), sondern in der Investitionsrechnung verbucht werden müssen. Eine Verbuchung von Ausgaben in der Investitionsrechnung führt zu einer Aktivierung in der Bilanz und zu Abschreibungen in den Folgejahren. Unter HRM2 sind die Aktivierungsgrenzen tiefer als unter HRM1.

Arithmetisches Mittel (Durchschnitt, Mittelwert)

Summe der beobachteten Werte dividiert durch die Anzahl Beobachtungen. Als Lagemass beschreibt es den statistischen Durchschnittswert einer Wertereihe. Das arithmetische Mittel wird daher häufig und vereinfacht als Mittelwert oder Durchschnitt bezeichnet.

Artengliederung

Gliederung der Verwaltungsrechnung (HRM1) bzw. der Erfolgs- und Investitionsrechnung (HRM2) nach Aufwandarten und Ertragsarten gemäss dem Kontenrahmen der öffentlichen Haushalte.

Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18)

Der Mantelerlass der Aufgaben- und Finanzreform 18 regelt unter anderem die Neuverteilung der Finanzierung der Kosten der Volksschulbildung und des Hochwasserschutzes. Der Mantelerlass wurde in der kantonalen Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommen. Der Kanton beteiligt sich damit neu zu 50 Prozent an den Kosten der Volksschulbildung (zuvor 25 Prozent) und übernimmt vollständig die Kosten des Wasserbaus und baulichen Gewässerunterhalts. Die Mehrbelastung des Kantons wird mit Kostenübernahmen der Gemeinden bei anderen Aufgaben sowie mit der Neuverteilung von Sondersteuern und Abgaben gegenfinanziert. Der Mantelerlass beinhaltet ebenfalls einen Steuerfussabtausch, der für das Jahr 2020 die Senkung der Gemeindesteuerfüsse um einen Zehntel und im Gegenzug die Anhebung des Kantonssteuerfusses um einen Zehntel vorschreibt.

Aufwandüberschuss

Siehe Ertragsüberschuss.

Aufwertungsreserve

Die Aufwertungsreserven stellen Eigenkapital dar, welches durch die Aufwertung des Verwaltungsvermögens bei der Umstellung auf HRM2 entstanden ist (Restatement). Jährlich wird ein Teil der Aufwertungsreserven erfolgswirksam aufgelöst und als  ausserordentlicher Ertrag verbucht. Somit beeinflussen die jährlichen Entnahmen aus den Aufwertungsreserven das Ergebnis positiv bzw. neutralisieren die Mehrabschreibungen, welche sich aus dem Restatement bei der Umstellung auf HRM2 ergeben haben.

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag (HRM2)

Aufwand und Ertrag mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Die jährliche Entnahme aus der Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens wird als ausserordentlicher Ertrag verbucht. Die jährliche Amortisation der Aufzahlungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse (LUPK) wird als ausserordentlicher Aufwand verbucht.

Beiträge für eigene Rechnung

Eingehende Beiträge, die für die Gemeinden bzw. den Kanton selbst bestimmt sind und deren Verwendung zweckgebunden ist.

Besitz- und Aufwandsteuern (HRM2)

Zu den Besitz- und Aufwandsteuern werden folgende Steuerarten gezählt:

  • Vergnügungssteuern
  • Hundesteuern
  • Kurtaxen
  • Übrige Besitz- und Aufwandsteuern

Nebst den Besitz- und Aufwandsteuern existieren noch die direkten Steuern und die Sondersteuern.

Bestandesrechnung

Siehe Bilanz.

Besteuerungsformen

Zeigt an, nach welchen Kriterien der Steuerbetrag einer juristischen Person festgelegt wird. Die Besteuerungsformen leiten sich aus dem kantonalen Steuergesetz (StG) ab. In der Steuerstatistik werden die Besteuerungsformen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Minimalsteuer, Holdinggesellschaften, Verwaltungsgesellschaften sowie Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unterschieden.

Bilanz

Die Bilanz beziffert das Vermögen (Aktiven) sowie die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) und das Eigenkapital (Passiven) des Gemeinwesens.

Bilanzfehlbetrag

Vgl. Bilanzüberschuss / Bilanzfehlbetrag.

Bilanzüberschuss / Bilanzfehlbetrag

Unter HRM1 wurden durch das Eigenkapital nicht abgedeckte Aufwandüberschüsse der laufenden Rechnung bei den Gemeinden als Bilanzfehlbetrag aktiviert (Sachkonto 139).

Unter HRM2 entspricht das Sachkonto 299 im Eigenkapital dem Bilanzüberschuss/-fehlbetrag. Dieses Konto weist den Saldo aus den kumulierten Überschüssen und Defiziten der Erfolgsrechnung aus. Ist kein Eigenkapital in der Bilanz vorhanden, wird ein Aufwandüberschuss als Minusposten passiviert.

Bruttoschulden

Laufende Verbindlichkeiten zuzüglich der kurzfristigen und langfristigen Finanzverbindlichkeiten und abzüglich der derivativen Finanzinstrumente und des Überschusses Anschlussgebühren.

Bruttoverschuldungsanteile (HRM2)

Bruttoschulden in Prozent des laufenden Ertrags.

Budgets Gemeinden (festgesetztes/ergänztes)

Das festgesetzte Budget ist das von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beschlossene Budget. Das ergänzte Budget ist demgegenüber zuzüglich der Kreditübertragungen aus dem Vorjahr sowie der bewilligten Nachtragskredite und abzüglich der Kreditübertragungen ins Folgejahr.

Direkte Steuern (HRM2)

Bei den direkten Steuern wird zwischen direkten Steuern von natürlichen Personen und solchen von juristischen Personen unterschieden. Zu den direkten Steuern von natürlichen Personen werden folgende Steuerarten gezählt:

  • Einkommenssteuern
  • Pauschale Steueranrechnungen von natürlichen Personen
  • Vermögenssteuern
  • Quellensteuern
  • Personalsteuern
  • Übrige direkte Steuern von natürlichen Personen
  • Nachsteuern und Steuerstrafen von natürlichen Personen
  • Abgeschriebene Steuern von natürlichen Personen
  • Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen

Zu den direkten Steuern von juristischen Personen werden folgende Steuerarten gezählt:

  • Gewinnsteuern
  • Pauschale Steueranrechnungen von juristischen Personen
  • Kapitalsteuern
  • Übrige direkte Steuern von juristischen Personen
  • Nachsteuern und Steuerstrafen von juristischen Personen.

Nebst den direkten Steuern existieren noch die Sondersteuern und die Besitz- und Aufwandsteuern.

Durchlaufende Beiträge

Beiträge, die eine Gemeinde bzw. der Kanton von anderen Gemeinwesen zugunsten Dritter erhält und an diese weitergeben muss. Bei der konsolidierten Darstellung der Gemeindefinanzstatistik sind die durchlaufenden Beiträge eliminiert.

Siehe auch: Konsolidierung

Durchschnitt

Siehe Arithmetisches Mittel

Eigene Beiträge

Nichtrückzahlbare Leistungen aus eigenen Mitteln für Konsumzwecke, bei denen der Empfänger keine direkte Gegenleistung erbringt. Dazu gehören namentlich Betriebs- und Defizitbeiträge sowie Sozialleistungen.

Eigenkapital

Eigenkapital entsteht in der Regel durch Ertragsüberschüsse. Es dient als zweckgebundene Reserve zur Deckung allfälliger zukünftiger Verpflichtungen oder Aufwandüberschüsse.

Einkommenssteuern

Auf das Einkommen zu entrichtende ganze Jahressteuer. Es kann unterschieden werden zwischen den Steuern Rechnungsjahr (provisorische Steuerrechnung) und den Steuern früherer Jahre (Nachträge).

Entgelte

Erträge aus Leistungen und Lieferungen, die der Kanton bzw. eine Gemeinde für Dritte erbringt, ferner die Ersatzabgaben, die Erträge aus Bussen, Rückerstattungen von Privaten und Eigenleistungen für Investitionen.

Entschädigungen an Gemeinwesen

Entschädigung an ein Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden und Gemeindeverbände), das für ein anderes ganz oder teilweise eine Aufgabe erfüllt, die einem öffentlichen Zweck dient und nach der gegebenen Aufgabenteilung Sache des eigenen Gemeinwesens ist.

Erfolgsrechnung (HRM2)

Mit der Einführung von HRM2 ab 2011 durch den Kanton und ab 2018 etappenweise durch die Gemeinden wird die Laufende Rechnung (HRM1) als Erfolgsrechnung bezeichnet. Sie enthält unter anderen die Zahlungen an Dritte für die laufende Aufgabenerfüllung (Konsumausgaben) und die Abschreibungen. Dem Aufwand wird der Ertrag gegenübergestellt. Der Saldo ergibt den Aufwand- oder den Ertragsüberschuss.

Siehe auch: Gestufte Erfolgsrechnung

Ergänztes Budget

Vgl. Budgets Gemeinden.

Ertrags-/Aufwandüberschuss

Saldo der laufenden Rechnung (HRM1) bzw. der Erfolgsrechnung (HRM2)

Erwerbstyp

Einteilung der Steuerpflichtigen auf Basis der Art ihres Einkommens gemäss Steuererklärung. Bei mehreren Einkommensquellen wird die Einteilung anhand der Quelle vorgenommen, deren Einkommensbetrag im betreffenden Jahr am grössten war. Die Kapitalerträge werden bei der Bestimmung der Haupteinnahmequelle nicht berücksichtigt. Unterschieden werden folgende Erwerbstypen: Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende, Rentner/innen, Übrige.

Familientyp

Einteilung der Steuerpflichtigen aufgrund des Zivilstands und der steuerabzugsberechtigten Kinder. Unterschieden werden folgende Familientypen: Unverheiratet ohne Kinder, unverheiratet mit Kindern, verheiratet ohne Kinder, verheiratet mit Kindern.

Festgesetztes Budget

Vgl. Budgets Gemeinden.

Finanzaufwand

Aufwände für die Kapitalbeschaffung, Passivzinsen, Aufwände für die Verwaltung und den Unterhalt von Finanzvermögen und Verluste sowie Wertberichtigungen beim Finanzvermögen.

Finanzausgleich

Siehe Horizontaler Finanzausgleich.

Finanzierungsfehlbetrag

Siehe Finanzierungsüberschuss.

Finanzierungsüberschuss, Finanzierungsfehlbetrag

Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen. Finanzierungsüberschüsse sind für Verwaltungsinvestitionen nicht benötigte Mittel der Rechnungsperiode, die zum Beispiel für Schuldenrückzahlung oder für Anlagen verwendet werden können. Finanzierungsfehlbeträge zeigen einen Fremdkapitalbedarf auf.

Finanzvermögen

Vermögenswerte, die – im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen – ohne unmittelbare Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Im Zug des Wechsels von HRM1 zu HRM2 bei den Gemeinden hat eine Neubewertung des Finanzvermögens stattgefunden, infolgedessen dieses bei einigen Gemeinden aufgewertet worden ist.

Fiskalerträge

Siehe Steuern.

Fremdkapital

Laufende Verpflichtungen, kurz- und langfristige öffentliche Schulden, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen sowie Fonds und Spezialfinanzierungen, die nicht dem eigenen Recht unterstehen.

Funktionale Gliederung (öffentliche Finanzen)

Gliederung der Verwaltungsrechnung (HRM1) bzw. der Erfolgs- und Investitionsrechnung (HRM2) nach Aufgabengebieten gemäss dem Kontenrahmen der öffentlichen Haushalte.

Geldfluss

Die Geldflussrechnung unterscheidet den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (in der Privatwirtschaft auch als operativer Cash Flow bezeichnet), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit. Die drei Grössen ergeben per Saldo die Zu-oder Abnahme der flüssigen und geldnahen Mittel. Die Geldflussrechnung berücksichtigt alle geldwirksamen Einnahmen und Ausgaben – dies im Gegensatz zur Erfolgsrechnung, die auch nichtgeldwirksame Aufwendungen und Erträge (Abschreibungen, transitorische Abgrenzungen usw.) enthält.

Geldfluss-Investitions-Verhältnis

Die Kennzahl setzt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit ins Verhältnis zum Geldfluss aus Investitionstätigkeit ins Verwaltungsvermögen. Sie sagt somit aus, welcher Anteil der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Investitionen aus selbst erwirtschafteten Geldmitteln finanziert werden kann.

Gemeindesteuern, ordentliche

Siehe Ordentliche Gemeindesteuern.

Gemeindezuschüsse

Beiträge für eigene, in der Verwaltungsrechnung der Gemeinde integrierte Anstalten. Sie haben den Charakter einer internen Verrechnung und werden als solche behandelt.

Siehe auch: Konsolidierung

Gestufte Erfolgsrechnung (HRM2)

In der gestuften Erfolgsrechnung wird das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung in verschiedene Bestandteile aufgetrennt und es wird dadurch ersichtlich, inwiefern das Gesamtergebnis auf das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, das Finanzergebnis und das ausserordentliche Ergebnis zurückzuführen ist. Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben zusammen das operative Ergebnis, welches gemeinsam mit dem ausserordentlichen Ergebnis schliesslich das Gesamtergebnis ergibt.

Gewinnsteuern

Auf dem Gewinn zu entrichtende ganze Jahressteuer. Es kann unterschieden werden zwischen den Steuern Rechnungsjahr (provisorische Steuerrechnung) und den Steuern früherer Jahre (Nachträge).

Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell (HRM)

Siehe HRM1 und HRM2.

Holdinggesellschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die hauptsächlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften verwalten und in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Für sie galten bis 2019 die besonderen Besteuerungsregeln nach StG §§ 85 und 94 (z.B. keine Gewinnsteuer, reduzierter Steuersatz auf Kapital).

Horizontaler Finanzausgleich

Beiträge der finanzstarken Gemeinden an den Ressourcenausgleich. Beitragspflichtig sind Gemeinden, deren Ressourcenpotenzial über der Mindestausstattung von 86,4 Prozent des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner/in liegt. Die horizontale Abschöpfung errechnet sich aus gesetzlich festgelegten Prozentsätzen, die bei den finanzstarken Gemeinden auf das über dem errechneten Grenzwert liegende Ressourcenpotenzial pro Einwohner/in angewendet werden.

HRM1 (Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 1)

Beim Kanton bis 2010, bei den Gemeinden gestuft bis 2018 gültiges Rechnungslegungsmodell. Danach Ablösung durch HRM2.

HRM2 (Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2)

Beim Kanton ab 2011, bei den Gemeinden gestuft ab 2018 eingeführtes Rechnungslegungsmodell. Zentral ist das Buchen nach dem True-and-fair-view-Prinzip, welches im Zug der Umstellung auf HRM2 eine Neubewertung des Finanz- und Verwaltungsvermögens notwendig machte. HRM2 geht zudem mit einem neuen Kontenplan und weiteren veränderten Buchungsregeln einher. Mit der Umsetzung von HRM2 entspricht das Rechnungslegungsmodell der Luzerner Gemeinden nun grösstenteils den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

Interne Verrechnungen und Umlagen

Gutschriften/Belastungen zwischen Dienststellen (Gemeinden) bzw. Buchungskreis (Kanton) desselben Rechnungskreises.

Siehe auch: Konsolidierung

Investitionsausgaben und -einnahmen

Investitionsausgaben sind Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung und die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte. Unter den Begriff fallen auch die einmaligen Beiträge an Investitionen Dritter sowie Darlehen und Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Investitionseinnahmen sind alle Leistungen Dritter zur Finanzierung der Investitionsausgaben. Jede Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen gilt als Investitionsausgabe, umgekehrt als Investitionseinnahme.

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung erfasst jene Ausgaben und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Schaffung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke stehen. Jede Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen gilt als Investition und ist Gegenstand der Investitionsrechnung. Mit dem Jahresabschluss werden die Investitionsausgaben im Verwaltungsvermögen aktiviert und die Investitionseinnahmen passiviert.

Juristische Personen

Gesellschaften oder Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als juristische Personen gelten unter anderem Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind keine juristischen Personen.

Kantonales Steuergesetz (StG)

Steuergesetz des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Kapitaldienst

HRM1: Nettozinsaufwand zuzüglich (bei den Gemeinden: ordentliche) Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.

HRM2: Nettozinsaufwand zuzüglich Abschreibungen des Verwaltungsvermögens, Wertberichtigungen Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens und Abschreibungen von Investitionsbeiträgen.

Kapitaldienstanteil

HRM1: Kapitaldienst in Prozent des konsolidierten laufenden Ertrags.

HRM2: Kapitaldienst in Prozent des laufenden Ertrags.

Kapitalgesellschaften

Als Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditaktiengesellschaften konstituierte juristische Person. Im Gegensatz zu Personengesellschaften haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage, und sie müssen nicht zwangsläufig in der Geschäftsführung tätig sein.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die ordentliche Steuer auf ihren steuerbaren Gewinn und ihr steuerbares Kapital entrichten (Besteuerung nach StG §§ 81 und 93 Abs. 1). Es kommen feste Steuersätze zur Anwendung, wobei der Gewinn seit 2012 mit 1,5 Prozent und das Kapital seit 2010 mit 0,5 Promille belastet werden. Bestimmte Kapitalbestandteile (u.a. Beteiligungen, Immaterialgüterrechte) werden seit 2020 mit einem reduzierten Satz von 0,01 Promille besteuert.

Kapitalsteuern

Auf dem Kapital zu entrichtende ganze Jahressteuer.

Kennzahlen, statistische

Statistische Kennzahlen sind Masszahlen, die Sachverhalte mit hoher Komplexität möglichst transparent darstellen. Kennzahlen werden häufig in Form von Verhältniszahlen (z.B. Suizidrate = Anzahl Suizide pro 100'000 Einwohner/innen) dargestellt. Dadurch können die Phänomene, über die sie Auskunft geben sollen, über verschiedene Räume und im zeitlichen Verlauf verglichen werden.

Vgl. auch Indikatoren

Kinder (Steuerstatistik)

Nicht erwerbstätige Kinder unter 18 Jahren sowie die in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder (steuerabzugsberechtigte Kinder).

Kirchensteuerfuss

Die drei Landeskirchen erheben im Kanton Luzern bei Konfessionsangehörigen und juristischen Personen die Kirchensteuer. Diese wird jährlich durch die Kirchgemeindeversammlung festgelegt. Der Kirchensteuerfuss für juristische Personen ergibt sich aus der Gewichtung der Steuerfüsse der drei Landeskirchen mit der anteilsmässigen Konfessionszugehörigkeit der Bevölkerung der Standortgemeinde. Massgebend ist nur der Bevölkerungsteil, welcher einer Landeskirche angehört.

Konsolidierung / Konsolidierter laufender Aufwand und Ertrag

Unter HRM1 wurden in der Gemeindefinanzstatistik Konsolidierungen vorgenommen.

Konsolidierung bezeichnet in der Gemeindefinanzstatistik die Ausschaltung interner Transaktionen innerhalb eines Gemeinwesens bzw. innerhalb einer Gruppe von Gemeinwesen. Die Konsolidierung erfolgt grundsätzlich durch den Abzug der Transferzahlungen beim Empfänger. Dabei werden vom Bruttoaufwand bzw. Bruttoertrag die Gemeindezuschüsse, durchlaufende Beiträge, Einlagen in bzw. Entnahmen aus Spezialfinanzierungen und interne Verrechnungen abgezogen. Intern verrechnete Gutschriften werden dabei als Aufwandminderung und nicht als Ertrag behandelt, das heisst, sie werden einerseits vom Aufwand der die Gutschrift empfangenden Funktion abgezogen, anderseits beim Ertrag ausser Acht gelassen. Auf Regions- und Kantonsebene werden in der Gemeindefinanzstatistik zusätzlich Beiträge und Rückerstattungen von Gemeinden abgezogen.

Beim Kanton bezeichnet die Konsolidierung einen anderen Vorgang. Die Jahresrechnungen von Kernverwaltung, Universität Luzern, LUSTAT Statistik Luzern, Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie, Verkehrsverbund Luzern und Pädagogische Hochschule werden dabei so dargestellt, als ob es sich um eine einzige Einheit handelt. Dazu werden die Abschlüsse addiert und anschliessend die Transaktion zwischen den einzelnen Einheiten eliminiert. Die Beteiligung an der Luzerner Kantonalbank wird nach der Equity-Methode bewertet. 

Kurzfristige Schulden

Kontokorrent-Schulden und kurzfristige Darlehen zur Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen.

Lang- und mittelfristige Schulden

Lang- und mittelfristige Schulden zur Finanzierung der Investitionsrechnung und des Finanzvermögens.

Lastenausgleich (öffentliche Finanzen)

Finanzieller Ausgleich für Gemeinden, die durch topografische Lasten oder durch besondere soziodemografische Verhältnisse in den Bereichen Bildung, Soziales oder Infrastruktur übermässig belastet sind.

Laufende Rechnung (HRM1)

Die Laufende Rechnung entspricht der Erfolgsrechnung im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen. Sie enthält unter anderen die Zahlungen an Dritte für die laufende Aufgabenerfüllung (Konsumausgaben) und die Abschreibungen. Dem Aufwand wird der Ertrag gegenübergestellt. Der Saldo ergibt den Aufwand- oder den Ertragsüberschuss. Die Laufende Rechnung wird unter HRM2 (Kanton ab 2011, Gemeinden gestuft ab 2018) als Erfolgsrechnung bezeichnet

Median (Zentralwert)

Der Median ist die Zahl, welche an mittlerer Stelle steht, wenn Werte nach ihrer Grösse sortiert werden. Bei den Löhnen beispielsweise erzielt somit die eine Hälfte der Haushalte einen Lohn unterhalb des Medians, die andere Hälfte einen höheren.

Minimalsteuer (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die statt der ordentlichen Steuer eine Minimalsteuer nach StG § 95 entrichten. Es gibt zwei Varianten der Minimalsteuer. In der ersten wird der Wert der Grundstücke im Kanton Luzern besteuert. Seit 2011 beträgt der Steuersatz 1,0 Promille. Diese Variante der Minimalsteuer kommt zur Anwendung, wenn die Besteuerung der Grundstücke einen höheren Steuerbetrag abwirft als die ordentliche Besteuerung von Gewinn und Kapital. Die seit 2018 existierende zweite Variante der Minimalsteuer definiert Mindeststeuerbeträge. Kapitalgesellschaften werden verpflichtet, mindestens 500 Franken an den Fiskus abzuführen, Genossenschaften mindestens 200 Franken. Sie kommt zur Anwendung, wenn sowohl der Steuerbetrag gemäss ordentlicher Besteuerung als auch der Steuerbetrag gemäss erster Variante der Minimalsteuer tiefer als der relevante Schwellenwert sind.

Mittelwert

Siehe Arithmetisches Mittel

Mittlere Wohnbevölkerung

Bis 2009: Anhand von Monatswerten errechneter Jahresdurchschnitt der ständigen Wohnbevölkerung und unter einjähriger Kurzaufenthalter/innen; bis 2002 zusätzlich inkl. Saisonniers (vgl. Aufenthaltsstatus).
Ab 2010: Arithmetisches Mittel des Jahresanfangs- und Jahresendbestands der ständigen Wohnbevölkerung.

Mittlerer Steuerfuss

Der mittlere Steuerfuss ist das Verhältnis der Steuereinnahmen aus den ordentlichen Steuern aller Gemeinden zur absoluten Steuerkraft aller Gemeinden.

Natürliche Personen

Rechtliche Bezeichnung für Mensch.

Nettobelastung (öffentliche Finanzen)

Aufwand abzüglich direkt zuordenbare Erträge.

Nettoinvestitionen

Saldo zwischen Investitionsausgaben und -einnahmen.

Nettoschuld

HRM1: Saldo zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen (Kanton: ohne passivierte Investitionsbeiträge)

HRM2: Saldo zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen abzüglich des Überschusses der Anschlussgebühren.

Nettoschuld ohne Spezialfinanzierung pro Einwohner/in (HRM2)

Nettoschuld abzüglich der Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen zuzüglich der Verpflichtungen und abzüglich der Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen geteilt durch die ständige Wohnbevölkerung.

Nettoschuld pro Einwohner/in

HRM1: Nettoschuld geteilt durch die mittlere Wohnbevölkerung.

HRM2: Nettoschuld geteilt durch die ständige Wohnbevölkerung.

Nettovermögenserträge

Vermögenserträge abzüglich Passivzinsen, Buchgewinne auf Anlagen des Finanzvermögens und Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens.

Nettoverschuldungsquotient (HRM2)

Nettoschuld in Prozent des Fiskalertrags und des Ressourcenausgleichs abzüglich der horizontalen Abschöpfung des Ressourcenausgleichs.

Nettozinsaufwand

HRM1: Passivzinsen und Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens abzüglich Vermögenserträge (ohne Buchgewinne auf Anlagen des Finanzvermögens).

HRM2: Zinsaufwand abzüglich Zinsertrag.

Ordentliche Gemeindesteuern

Um Gemeinden mit unterschiedlichen Steuerfüssen und Einwohnerzahlen zu vergleichen, werden aus den ordentlichen Gemeindesteuern die absolute und die relative Steuerkraft berechnet. Trotz der unterschiedlichen Konten können die ordentlichen Gemeindesteuern zwischen HRM1 und HRM2 verglichen werden. Dies ermöglicht die Fortführung von Zeitreihen zu den ordentlichen Gemeindesteuern sowie zur absoluten und relativen Steuerkraft. Die ordentlichen Gemeindesteuern werden folgendermassen berechnet:

HRM1: Die ordentlichen Gemeindesteuern umfassen den Ertrag des laufenden Jahres, nachträgliche Vermögenssteuern (abgeschafft), Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, Nachträge früherer Jahre und Quellensteuern.

HRM2: Die ordentlichen Gemeindesteuern umfassen die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen des Rechnungsjahrs und früherer Jahre,  Quellensteuern von natürlichen Personen, Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen von natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen des Rechnungsjahres und früherer Jahre.

Passivzinsen

Zinsen für die Inanspruchnahme fremder Mittel

Personalaufwand

Aufwand für Entlöhnung, Versicherung, Anwerbung, Ausbildung, Information, Naturalleistungen, Zulagen, Vergünstigungen jeglicher Art an Behördenmitglieder und das aktive Personal und temporäre Arbeitskräfte sowie Renten, Ruhegehälter und Teuerungszulagen an Pensionierte, für deren Lohnzahlungen das Gemeinwesen zuständig war.

Personengesellschaften

Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als Personengesellschaften gelten einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften. Das Einkommen und das Vermögen aus Personengesellschaften werden bei der Steuerveranlagung den einzelnen Teilhaber/innen anteilmässig zugerechnet.

Perzentile

Die Perzentile teilen eine Menge von Werten, die nach ihrer Grösse geordnet sind, in 100 gleich grosse Stücke. Bei den Mieten liegen somit 25 Prozent der Mieten unterhalb des 25. Perzentils, die übrigen darüber.

Pflegefinanzierung: Bruttobelastung der Gemeinden (Restkosten)

Die Bruttobelastung der Gemeinden im Rahmen des Betreuungs- und Pflegegesetzes werden als Restkosten der Pflegefinanzierung bezeichnet.

  • Verbuchung unter HRM1: Funktionen 410/415 (stationäre Pflege) und 440/445 (ambulante Pflege), Kontenarten 362–365, Laufnummer 01 (Langzeitpflege) und Laufnummer 02 (Akut-/Übergangspflege) gemäss Gemeindefinanzstatistik.
  • Verbuchung unter HRM2: Funktionen 415/416 (stationäre Pflege) und 425/426 (ambulante Pflege), Kontenart 363 gemäss Gemeindefinanzstatistik.

Rechtsformen

Das Obligationenrecht regelt die in der Schweiz zulässigen Rechtsformen von der einfachen Gesellschaft bis zur Genossenschaft (OR 23.–29. Titel). Geregelt werden die Mitgliedschaftsform, Haftungsformen, die Statutenpflicht und Weiteres.

Regalien und Konzessionen

Erträge aus Stromlieferungen, Taxi- und Kinokonzessionen, Patenten, Markt-, Plakatgebühren etc.

Reineinkommen

Differenz zwischen den Gesamteinkünften (Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Sozialversicherungen usw.) und den Gesamtabzügen (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsabzüge usw.) ohne Sozialabzüge. Zieht man vom Reineinkommen die Sozialabzüge (Kinder-, Fremdbetreuungs- und Unterstützungsbeiträge) ab, erhält man das steuerbare Einkommen.

Reinvermögen

Differenz zwischen dem Gesamtvermögen (bewegliches Privatvermögen, Liegenschaften usw.) und den Schulden. Zieht man vom Reinvermögen die Steuerfreibeträge ab, erhält man das steuerbare Vermögen.

Relative Steuerkraft

Die relative Steuerkraft entspricht der absoluten Steuerkraft geteilt durch die Wohnbevölkerung. Sie gibt Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen und ermöglicht den direkten Vergleich zwischen den Gemeinden im Hinblick auf das Steuerpotential der Einwohnerschaft. Zu beachten ist, dass in die Berechnung der relativen Steuerkraft sowohl die Steuererträge der natürlichen als auch der juristischen Personen einfliessen. Die relative Steuerkraft wird zwischen HRM1 und HRM2 leicht unterschiedlich berechnet:

HRM1: Absolute Steuerkraft pro Einwohner/in (mittlere Wohnbevölkerung).

HRM2: Absolute Steuerkraft pro Einwohner/in (ständige Wohnbevölkerung).

Ressourcenausgleich

Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden im Rahmen des Luzerner Finanzausgleichs ein Grundbetrag an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln gewährleistet (Mindestausstattung). Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der einzelnen Gemeinden und ihrer Einwohnerzahl festgelegt. Beiträge erhalten Gemeinden deren Ressourcenpotenzial die Mindestausstattung nicht erreicht. Die Mindestausstattung wird zu 53 Prozent durch den Kanton und zu 47 Prozent durch die Gemeinden aufgebracht (horizontaler Finanzausgleich; Stand Finanzausgleich 2020).

Ressourcenindex

Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Bevölkerung zum gesamtkantonalen Mittel, das gleich 100 gesetzt wird.

Ressourcenpotenzial (kantonaler Finanzausgleich)

Das Ressourcenpotenzial der Gemeinden dient der Festlegung des Ressourcenausgleichs im Rahmen des Finanzausgleichs. Es umfasst folgende Ertragsquellen: die ordentlichen Gemeindesteuern bei mittlerem Steuerfuss (ohne Eingänge abgeschriebener Steuern), die Gemeindeanteile an der Personal-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer (ohne Nachkommenserbschaftssteuer), 50 Prozent der Regalien und Konzessionserträge, die Gemeindeerträge aus der Motorfahrzeugsteuer sowie die positiven Nettovermögenserträge (Stand Finanzausgleich 2020).

Siehe auch: Ressourcenpotenzial (nationaler Finanzausgleich)

Ressourcenpotenzial (nationaler Finanzausgleich)

Grundlage des Ressourcenausgleichs im nationalen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen. Er wird aus den steuerbaren Einkommen, Vermögen und Gewinnen der jeweiligen Kantone berechnet. Das Ressourcenpotenzial widerspiegelt somit das Steuersubstrat bzw. die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung in einem Kanton.

Siehe auch: Ressourcenpotenzial (kantonaler Finanzausgleich)

Rückerstattungen von Gemeinwesen

Rückerstattungen von einem Gemeinwesen, für das die Gemeinde bzw. der Kanton ganz oder teilweise eine Aufgabe erfüllt, die einem öffentlichen Zweck dient und nach der gegebenen Aufgabenteilung Sache des anderen Gemeinwesens ist.

Rückzahlungen

Vgl. Rückerstattungen/Rückzahlungen.

Sachaufwand

Aufwand für die Beschaffung aller Konsumgüter, die das Gemeinwesen in der betreffenden Rechnungsperiode verbraucht, sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter.

Satzbestimmendes Einkommen

Für die Steuerberechnung massgebendes Einkommen. Das satzbestimmende Einkommen unterscheidet sich vom steuerbaren Einkommen nur in speziellen Fällen, so zum Beispiel beim Wegzug ins Ausland.

Schuldenbremse

Um die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet zu können, definiert das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen des Kantons Luzern (FLG 600, Art. 6 und Art. 6a) eine Schuldenbremse, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt:

  • Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung): Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden einem Ausgleichskonto gutgeschrieben, für das ein Anfangssaldo von 140 Millionen Franken festgesetzt wurde. Dieses Ausgleichkonto darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
  • Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden): Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.

Selbständigerwerbende (Steuerstatistik)

Personen, deren Haupteinnahmequelle gemäss Steuererklärung die selbständige Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Erwerbstyp). Die Landwirte sind eine Untergruppe der Selbständigerwerbenden. Angestellte der eigenen, als juristische Person steuerpflichtigen Firma gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende.

Selbstfinanzierung (HRM1)

Summe des Saldos der Laufenden Rechnung, des Saldos aus Einlagen und Entnahmen aus Spezial- und Vorfinanzierungen sowie der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und auf dem Bilanzfehlbetrag.

Selbstfinanzierung (HRM2)

Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung plus Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und Investitionsbeiträgen, zuzüglich dem Saldo aus Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen, sowie dem Saldo aus Wertberichtigungen auf Anlagen, Darlehen und Beteiligungen und weiterer Konten. Ausserdem werden die Entnahmen aus dem Eigenkapital abgezogen sowie der Zins und die Amortisation von Pensionskassenverpflichtungen dazugezählt.

Selbstfinanzierungsanteil

HRM1: Selbstfinanzierung in Prozent des konsolidierten laufenden Ertrags.

HRM2: Selbstfinanzierung in Prozent des laufenden Ertrags.

Selbstfinanzierungsgrad

Selbstfinanzierung in Prozent der Nettoinvestitionen.

Sondersteuern (HRM2)

Zu den Sondersteuern werden folgende Steuerarten gezählt:

  • Liegenschaftssteuer (wird seit 2015 nicht mehr erhoben)
  • Grundstückgewinnsteuern
  • Handänderungssteuern
  • Erbschaftssteuern
  • Nachkommenserbschaftssteuern
  • Eingang abgeschriebener Sondersteuern

Nebst den Sondersteuern existieren noch die direkten Steuern und die Besitz- und Aufwandsteuern.

Spezialfinanzierungen

Eine Spezialfinanzierung ist gemäss dem Handbuch zum Finanzhaushalt der Gemeinden die Zweckbindung von Entgelten zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlichen Aufgaben. Dazu gehören auch die Eigenwirtschafts- oder Zuschussbetriebe. Spezialfinanzierungen werden in der Bilanz ausgewiesen und mittels Einlagen in bzw. Entnahmen aus Spezialfinanzierungen brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

Siehe auch: Konsolidierung

Ständige Wohnbevölkerung

Bis 2009: Schweizerinnen, Schweizer und ausländische Personen mit Niederlassung, Jahresaufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens zwölf Monaten am zivilrechtlichen Hauptwohnsitz.
Ab 2010: Zusätzlich inkl. Diplomaten und internationale Funktionäre sowie ausländische Personen im Asylprozess und vorläufig Aufgenommene mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten. Alle übrigen ausländischen Personen, insbesondere solche mit einer Aufenthaltsbewilligung bzw. -dauer von weniger als zwölf Monaten, zählen zur nichtständigen Wohnbevölkerung.

Siehe auch: Aufenthaltsstatus

Steuer je Einheit

Steuer vor Multiplikation mit dem Steuerfuss des Kantons, der Gemeinde oder der Kirchgemeinde. Die Steuer je Einheit wird auch als einfache Steuer bezeichnet.

Steuerausschöpfungsindex

Der Steuerausschöpfungsindex entspricht dem Verhältnis zwischen der steuerlichen Ausschöpfung des Kantons zu jener aller Kantone.

Steuerbarer Gewinn

Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer einer juristischen Person. Der steuerbare Gewinn leitet sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung ab, also aus dem Reingewinn oder Reinverlust in der Steuerperiode. An diesem Wert werden verschiedene Korrekturen vorgenommen. Wenn in die Erfolgsrechnung nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen oder Abschreibungen eingeflossen sind, müssen diese beispielsweise wieder hinzuaddiert werden. Umgekehrt können Verluste aus vorangehenden Geschäftsjahren in Abzug gebracht werden.

Steuerbares Einkommen

Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer einer natürlichen Person. Das steuerbare Einkommen wird berechnet als Differenz zwischen den Gesamteinkünften (Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit usw.) und den Gesamtabzügen (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Kinderabzüge usw.) in der Steuerperiode. Addiert man zum steuerbaren Einkommen die Sozialabzüge (Kinder-, Fremdbetreuungs- und Unterstützungsbeiträge), erhält man das Reineinkommen.

Steuerbares Kapital

Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer einer juristischen Person. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften umfasst das steuerbare Kapital im Wesentlichen das einbezahlte Grund- oder Stammkapital sowie die Reserven am Ende der Steuerperiode. Bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen ist das Reinvermögen steuerbar.

Steuerbares Vermögen

Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer einer natürlichen Person. Das steuerbare Vermögen wird berechnet als Gesamtvermögen (bewegliches Privatvermögen, Liegenschaften usw.) am Ende der Steuerperiode abzüglich der Schulden sowie der Steuerfreibeträge. Addiert man zum steuerbaren Vermögen die Steuerfreibeträge, erhält man das Reinvermögen.

Steuerfuss

Das kantonale Steuergesetz legt die Steuer je Einheit auf Einkommen, Vermögen, Kapital und Gewinn fest. Dieser Betrag wird mit dem Steuerfuss (Staats- und Gemeindesteuer) multipliziert, woraus sich der effektive Steuerbetrag ergibt. Der Steuerfuss der Gemeinden wird jährlich durch die Gemeindeversammlungen bzw. -parlamente festgelegt. Der Steuerfuss für die Staatssteuer wird jährlich im Anschluss an die Genehmigung des Voranschlags durch den Kantonsrat festgelegt.

Steuerkraft

Siehe Relative Steuerkraft und Absolute Steuerkraft.

Steuerliche Ausschöpfung

Die steuerliche Ausschöpfung entspricht dem Verhältnis zwischen den Steuereinnahmen und dem Ressourcenpotenzial.

Steuern / Fiskalerträge

Die Steuern bzw. die Fiskalerträge umfassen die direkten Steuern, die Sondersteuern und die Besitz- und Aufwandsteuern.

Steuern, direkte

Siehe Direkte Steuern.

Steuerpflicht

Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton (persönliche Zugehörigkeit nach StG §§ 8 und 64). Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die zwar keinen Luzerner Wohn- bzw. Verwaltungssitz haben, im Kanton aber Grundstücke besitzen, eine Betriebsstätte unterhalten oder andere steuerbare Werte aufweisen (wirtschaftliche Zugehörigkeit nach StG §§ 9–11 und 65). Die Form der Steuerpflicht beeinflusst die Steuerberechnung. Ausnahmen von der Steuerpflicht werden in den §§ 70 und 231 des kantonalen Steuergesetzes (StG) geregelt. Für den Begriff "Steuerpflichtige/r" als statistische Zähleinheit vgl. Steuerpflichtige/r.

Steuerpflichtige/r

Natürliche oder juristische Person, die der Steuerpflicht unterliegt. Gemeinsam besteuerte natürliche Personen (z.B. Ehegatten) werden in der Steuerstatistik als 1 Steuerpflichtige/r erfasst. Die Gesamtheit der gemeinsam besteuerten Individuen wird auch als Steuerhaushalt bezeichnet.

Steuersatz

Prozentualer Anteil der Bemessungsgrundlage, der als Steuer zu entrichten ist. Bei der Besteuerung der natürlichen und juristischen Personen nach kantonalem Steuergesetz (StG) resultiert aus der Multiplikation des Steuersatzes mit der Bemessungsgrundlage die Steuer je Einheit. Auf das steuerbare Vermögen, den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital gemäss StG werden feste Steuersätze angewendet, d.h., die Steuersätze variieren nicht mit der Höhe der steuerbaren Werte. Der Einkommenssteuersatz steigt mit zunehmendem steuerbarem Einkommen (Steuerprogression). Der anzuwendende Satz leitet sich dabei aus dem Einkommenssteuertarif gemäss StG § 57 ab.

Steuersubstrat

Die steuerlich ausschöpfbaren Einkommen, Vermögen, Gewinne, etc.

Teilzeitbeschäftigte

Zu den Teilzeitbeschäftigten 1 zählen Personen, die während 50 bis 89 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Primärsektor: 50 bis 74 Prozent). Zu den Teilzeitbeschäftigten 2 zählen Personen, die unter 50 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, jedoch mindestens sechs Stunden pro Woche.

Transferaufwand (HRM2)

Der Transferaufwand setzt sich zusammen aus den Sachgruppen: Ertragsanteile an Dritte, Entschädigungen an Gemeinwesen, Finanzausgleich, Beiträge an Gemeinwesen und Dritte, Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen, Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen, Abschreibungen Investitionsbeiträge und übriger Transferaufwand.

Siehe auch: Transferertrag

Transferertrag (HRM2)

Der Transferertrag setzt sich zusammen aus den Sachgruppen: Ertragsanteile, Entschädigungen von Gemeinwesen, Finanzausgleich, Beiträge von Gemeinwesen und Dritten sowie übriger Transferertrag.

Siehe auch: Transferaufwand

True-and-fair-view-Prinzip

Die Rechnungslegung (HRM2) soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Unselbständigerwerbende (Steuerstatistik)

Personen, deren Haupteinnahmequelle gemäss Steuererklärung die unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Erwerbstyp).

Unverheiratete (Steuerstatistik)

Unter diesen Begriff werden Ledige, Verwitwete, Getrennte und Geschiedene subsumiert.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (Besteuerungsform)

Zu den juristischen Personen dieser Besteuerungsform gehören neben Vereinen und Stiftungen unter anderem Strassengenossenschaften oder Korporationen. Die Besteuerung erfolgt nach StG §§ 87, 88, 93 Abs. 2 und § 100. Die Bestimmungen sind grundsätzlich dieselben wie bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Zu den Unterschieden gehört, dass Gewinne bis höchstens 20'000 Fr. und ein Kapital unter 100'000 Fr. nicht besteuert werden und es auch keine Minimalsteuer gibt.

Vermögenserträge (HRM1) / Finanzertrag (HRM2)

Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, Ablieferung der Gewinne der eigenen Anstalten, Liegenschaftserträge des Finanz- und Verwaltungsvermögens.

Vermögensgewinnsteuern

Hauptsächlich Grundstückgewinn- und zu einem kleinen Teil Lotteriegewinnsteuern.

Vermögenssteuern

Auf dem Vermögen zu entrichtende ganze Jahressteuer.

Verschuldungsgrad (HRM1)

Nettoschuld in Prozent des Ertrags der Gemeindesteuern zuzüglich des Ressourcen- und Lastenausgleichs und abzüglich der Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich.

Verwaltungsgesellschaften (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Für sie galten bis 2019 die besonderen Besteuerungsregeln nach StG §§ 86 und 94 (z.B. reduzierte Besteuerung gewisser Gewinnbestandteile, reduzierter Steuersatz auf Kapital).

Verwaltungsvermögen

Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und über mehrere Rechnungsjahre genutzt werden, das heisst nicht realisierbar sind.

Siehe auch: Bilanz, Abschreibungen, Investitionsrechnung, Aufwertungsreserve

Vollzeitäquivalente (VZÄ)

Auf Vollzeitstellen umgerechnetes Arbeitsvolumen, d.h. Verhältnis des geleisteten Arbeitspensums einer Person zu einem Vollzeitpensum (100%). Beispiele: Eine dauernd zu 40 Prozent angestellte Person entspricht 0,4 Vollzeitäquivalenten. Oder:  In einem Betrieb arbeiten 2 Personen mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent. Der Betrieb zählt also 2 Beschäftigte und weist 1 Vollzeitäquivalent aus.

Vollzeitbeschäftigte

Als Vollzeitbeschäftigte gelten Personen, die während mindestens 90 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Primärsektor: mindestens 75 Prozent).

Zinsbelastungsanteil (HRM2)

Nettozinsaufwand in Prozent des laufenden Ertrags.

Zinsbelastungsanteile I und II (HRM1)

Zinsbelastungsanteil I: Nettozinsaufwand in Prozent des konsolidierten laufenden Ertrags.

Zinsbelastungsanteil II: Nettozinsaufwand in Prozent des Ertrags der Gemeindesteuern zuzüglich des Ressourcen- und Lastenausgleichs und abzüglich der Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich.