Definitionen

Es wurden 36 Definitionen gefunden.

Alimentenbevorschussung (ALBV)

Um zu verhindern, dass Haushalte mit Kindern aufgrund unregelmässig oder nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge in wirtschaftliche Not geraten, werden in der Schweiz die Kinderalimente unter bestimmten Voraussetzungen von der öffentlichen Hand bevorschusst. Die finanziellen Verhältnisse des obhutberechtigten Elternteils dürfen dabei bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Mit dem Erreichen der festgelegten Altersgrenze wird der Anspruch auf eine Altersrente begründet (Männer: erfülltes 65. Lebensjahr, Frauen: erfülltes 64. Lebensjahr). Beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils haben Versicherte Anrecht auf eine Hinterlassenenrente in Form einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.

Anspruchsbestimmender Prozentsatz bei der Individuellen Prämienverbilligung IPV

Anspruch auf Prämienverbilligung haben jene Steuerpflichtigen, deren Grundversicherungsprämie (Richtprämie) einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgeblichen Einkommens übersteigt (vgl. Massgebliches Einkommen für die Prämienverbilligung).

Arithmetisches Mittel (Durchschnitt, Mittelwert)

Summe der beobachteten Werte dividiert durch die Anzahl Beobachtungen. Als Lagemass beschreibt es den statistischen Durchschnittswert einer Wertereihe. Das arithmetische Mittel wird daher häufig und vereinfacht als Mittelwert oder Durchschnitt bezeichnet.

Armutsquote

Die Armutsquote weist den Anteil der in Privathaushalten lebenden Personen aus, deren frei verfügbares Äquivalenzeinkommen (inkl. Vermögensverzehr) unter der Armutsgrenze liegt. Zur Bestimmung der Armutsgrenze werden diejenigen Kriterien verwendet, welche gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe begründen. Das Äquivalenzeinkommen wird gemäss aktueller SKOS-Äquivalenzskala berechnet.

Ausbildungsbeiträge

Im Kanton Luzern werden verschiedene Formen von Ausbildungsbeiträgen unterschieden: Stipendien, Studiendarlehen sowie private Ausbildungsdarlehen und private Stipendien. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Ausbildungsbeiträge, für die im Gegensatz zu den Studiendarlehen keine Rückzahlungspflicht besteht. Stipendien und Studiendarlehen gehören zu den bedarfsabhängigen Sozialleistungen.

Bedarfsabhängige Sozialleistungen

Anders als die Leistungen der Sozialversicherungen, welche in der Regel unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Versicherten entrichtet werden, sind bedarfsabhängige Sozialleistungen am tatsächlichen Bedarf der betroffenen Personen ausgerichtet. Bedarfsabhängige Sozialleistungen kommen zum Zug, wenn andere Mittel ausgeschöpft oder nicht verfügbar sind.

Der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH) kommt als unterstem Netz des Systems der sozialen Sicherheit eine besondere Bedeutung zu. Vorgelagert sind der WSH andere bedarfsabhängige Sozialleistungen wie die individuelle Prämienverbilligung, die Alimentenbevorschussung, die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Dossier (Unterstützungseinheit) in der Sozialhilfe

Die wirtschaftliche Einheit, welche für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen relevant ist, bilden neben alleinlebenden Einzelpersonen folgende Personen, die miteinander im gleichen Haushalt leben: Ehepaare ohne Kinder sowie Ehepaare und Elternteile mit minderjährigen Kindern.

Durchschnitt

Siehe Arithmetisches Mittel

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV

EL zur AHV und IV werden auf Gesuch hin ausgerichtet, wenn die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Mit den EL werden auch Ausgaben gedeckt, die durch Krankheit oder Behinderung entstehen, jedoch nur, wenn die Kosten nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfallversicherung, IV usw.) übernommen werden.

Erwerbslose

Als erwerbslos gelten im Rahmen der Strukturerhebung Personen im Alter ab 15 Jahren, die nicht erwerbstätig sind und aktiv eine Stelle suchen. Eine Registrierung bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wird nicht vorausgesetzt.


Siehe auch: Erwerbstätige

Erwerbstätige

Personen im Alter ab 15 Jahren, die mindestens eine Stunde pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen, unentgeltlich im Familienbetrieb mitarbeiten oder der Arbeit wegen Krankheit, Ferien, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst usw. vorübergehend fernbleiben.


Siehe auch: Erwerbslose

Frei verfügbares Äquivalenzeinkommen

Das frei verfügbare Äquivalenzeinkommen ist eine statistische Grösse, die es ermöglicht, das einem Haushalt für Konsum- und Sparzwecke zur Verfügung stehende Einkommen unterschiedlich grosser und zusammengesetzter Haushalte miteinander zu vergleichen. Sie sind mittels modifizierter OECD-Skala oder, bei der Berechnung der Armutsquote, mittels der SKOS-Skala standardisiert und damit auf das Einkommen eines Einpersonenhaushalts umgerechnet.

Haushaltseinkommen

Das Haushaltseinkommen besteht aus der Summe der Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Es setzt sich zusammen aus Erwerbseinkommen, Vermögenserträgen, Einkommen aus Sozial- und anderen Versicherungen, Unterhaltsbeiträgen und bedarfsabhängigen Sozialleistungen.

Haushaltstyp

Siehe auch: Privathaushalt, Familienhaushalt

Hilflosenentschädigung der AHV/IV

Rentnerinnen und Rentner, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sind oder der persönlichen Überwachung bedürfen, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist ausschliesslich vom Hilflosigkeitsgrad abhängig.

Indikatoren

Indikatoren sind Anzeiger (Repräsentanten) für die Zielbildung und Zielerreichung. LUSTAT Statistik Luzern verwendet den Begriff Indikator, wenn
statistische Kennzahlen (berechnet durch LUSTAT Statistik Luzern) mit politischen Zielsetzungen (verantwortet durch das beauftragende Departement) in Verbindung gebracht werden.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Versicherte der obligatorischen Krankenversicherung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, werden mittels der IPV für die obligatorische Krankenversicherung teilweise oder ganz von den Krankenkassenprämien entlastet.

Invalidenversicherung (IV)

Die IV unterstützt Personen mit Beiträgen oder mit Renten, die aufgrund von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall behindert sind und aufgrund ihrer Behinderung keiner oder nur teilweise einer Erwerbsarbeit nachgehen können.

Kennzahlen, statistische

Statistische Kennzahlen sind Masszahlen, die Sachverhalte mit hoher Komplexität möglichst transparent darstellen. Kennzahlen werden häufig in Form von Verhältniszahlen (z.B. Suizidrate = Anzahl Suizide pro 100'000 Einwohner/innen) dargestellt. Dadurch können die Phänomene, über die sie Auskunft geben sollen, über verschiedene Räume und im zeitlichen Verlauf verglichen werden.

Vgl. auch Indikatoren

Massgebendes Einkommen für die IPV

Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien (IPV) war bis 2013 das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens. Seit 2014 dient das Nettoeinkommen mit verschiedenen Auf- und Abrechnungen zuzüglich 10 Prozent des Reinvermögens als Berechnungsgrundlage.

Median (Zentralwert)

Der Median ist die Zahl, welche an mittlerer Stelle steht, wenn Werte nach ihrer Grösse sortiert werden. Bei den Löhnen beispielsweise erzielt somit die eine Hälfte der Haushalte einen Lohn unterhalb des Medians, die andere Hälfte einen höheren.

Mittelwert

Siehe Arithmetisches Mittel

Nichterwerbspersonen

Personen im Alter ab 15 Jahren, die weder erwerbstätig noch erwerbslos und auch nicht auf Arbeitssuche sind. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Rentner/innen, Personen in Ausbildung und Hausfrauen und -männer.

Perzentile

Die Perzentile teilen eine Menge von Werten, die nach ihrer Grösse geordnet sind, in 100 gleich grosse Stücke. Bei den Mieten liegen somit 25 Prozent der Mieten unterhalb des 25. Perzentils, die übrigen darüber.

Privathaushalt

Alleinlebende Person oder Gruppe von Personen, die in derselben Wohnung leben. Dazu zählen beispielsweise Einpersonenhaushalte, Familienhaushalte oder Wohngemeinschaften in Privatwohnungen. Von Privathaushalten zu unterscheiden sind Kollektivhaushalte.

Reineinkommen

Differenz zwischen den Gesamteinkünften (Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Sozialversicherungen usw.) und den Gesamtabzügen (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsabzüge usw.) ohne Sozialabzüge. Zieht man vom Reineinkommen die Sozialabzüge (Kinder-, Fremdbetreuungs- und Unterstützungsbeiträge) ab, erhält man das steuerbare Einkommen.

Reinvermögen

Differenz zwischen dem Gesamtvermögen (bewegliches Privatvermögen, Liegenschaften usw.) und den Schulden. Zieht man vom Reinvermögen die Steuerfreibeträge ab, erhält man das steuerbare Vermögen.

Sozialhilfe im weiteren Sinn

Zur Sozialhilfe im weiteren Sinn gehören diejenigen bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche primär der Armutsbekämpfung dienen. Konkret sind dies die Sozialhilfe im engeren Sinn (wirtschaftliche Sozialhilfe), die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie, für den Kanton Luzern, die beiden vorgelagerten bedarfsabhängigen Sozialleistungen Mutterschaftsbeihilfe (bis 2016) und Alimentenbevorschussung. Von der Sozialhilfe im weiteren Sinn abgegrenzt werden die übrigen bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche den Zugang zur öffentlichen Grundversorgung in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Bildung sicherstellen. Konkret sind dies die individuelle Prämienverbilligung und die Ausbildungsbeiträge.

Sozialhilfequote

Anteil der Personen, welche mindestens einmal im Kalenderjahr mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurden, an der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahrs. Nicht berücksichtigt sind unterstützte Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die finanzielle Zuständigkeit des Bundes fallen.

Ständige Wohnbevölkerung

Bis 2009: Schweizerinnen, Schweizer und ausländische Personen mit Niederlassung, Jahresaufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens zwölf Monaten am zivilrechtlichen Hauptwohnsitz.
Ab 2010: Zusätzlich inkl. Diplomaten und internationale Funktionäre sowie ausländische Personen im Asylprozess und vorläufig Aufgenommene mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten. Alle übrigen ausländischen Personen, insbesondere solche mit einer Aufenthaltsbewilligung bzw. -dauer von weniger als zwölf Monaten, zählen zur nichtständigen Wohnbevölkerung.

Siehe auch: Aufenthaltsstatus

Teilzeitbeschäftigte

Zu den Teilzeitbeschäftigten 1 zählen Personen, die während 50 bis 89 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Primärsektor: 50 bis 74 Prozent). Zu den Teilzeitbeschäftigten 2 zählen Personen, die unter 50 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, jedoch mindestens sechs Stunden pro Woche.

Vollzeitäquivalente (VZÄ)

Auf Vollzeitstellen umgerechnetes Arbeitsvolumen, d.h. Verhältnis des geleisteten Arbeitspensums einer Person zu einem Vollzeitpensum (100%). Beispiele: Eine dauernd zu 40 Prozent angestellte Person entspricht 0,4 Vollzeitäquivalenten. Oder:  In einem Betrieb arbeiten 2 Personen mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent. Der Betrieb zählt also 2 Beschäftigte und weist 1 Vollzeitäquivalent aus.

Vollzeitbeschäftigte

Als Vollzeitbeschäftigte gelten Personen, die während mindestens 90 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Primärsektor: mindestens 75 Prozent).

Wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH)

Die WSH hat das Ziel, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale Integration zu gewährleisten. Als unterstes Netz des Systems der sozialen Sicherheit der Schweiz kommt die WSH erst dann zum Tragen, wenn alle anderen Einnahmequellen privater und öffentlicher Natur ausgeschöpft worden sind.

Zusatzrenten zur AHV/IV

Die Zusatzrenten werden an Kinder von AHV- bzw. IV-Rentner und -Rentnerinnen ausgerichtet. Mit der 10. AHV-Revision wurde der Anspruch auf eine Zusatzrente für Ehefrauen schrittweise aufgehoben. Es haben nur noch Frauen mit Jahrgang 1941 oder älter darauf Anspruch; es sei denn, es bestand vorher eine Zusatzrente für Ehegatten der IV, welche dann im Rahmen der Altersversicherung weiter ausbezahlt wird.