Die
Liegenschaftsverwaltungen bzw. die Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, den Mieterinnen und
Mietern den Eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) und den Eidg, Wohnungsidentifikator (EWID) in
einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen
(vgl. § 12 Abs. 2 Registergesetz,
SRL Nr. 25).
Der Wohnungsausweis dient den Mieterinnen und Mietern als
Beleg für ihre Meldepflichten gegenüber der Gemeinde (vgl. § 2a Gesetz über die Niederlassung und den
Aufenthalt, SRL Nr. 5).
Die Form des Wohnungsausweises ist nicht vorgeschrieben.
LUSTAT Statistik Luzern empfiehlt jedoch die Verwendung des folgenden Musterformulars, welches auch
elektronisch ausgefüllt und abgespeichert werden kann:


