2. Strategisches Ziel

(Auszug aus dem MJP in der Fassung vom 15. Mai 2007)

Registerharmonisierung und Nutzung von Administrativ- und Registerdaten


Mit dem auf dem Statistikartikel § 65 der Bundesverfassung basierenden Registerharmonisierungsgesetz (RHG; Teilinkraftsetzung per 1. November 2006) und der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer hat das Bundesparlament die rechtlichen Grundlagen zur Nutzung von Daten aus den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern und ausgewählten Bundespersonenregistern für statistische Zwecke geschaffen. Harmonisierte Register bilden einerseits die Voraussetzung für die Vereinfachung statistischer Erhebungen, insbesondere zukünftiger Volkszählungen und anderer Erhebungen bei Personen und Haushalten. Andererseits werden administrative Abläufe auf Kantons- und Gemeindestufe vereinfacht und effizienter.

Die Kantone sind verpflichtet, die kantonale Anschlussgesetzgebung zum Registerharmonisierungsgesetz RHG zu erarbeiten und bis zum 1. Januar 2009 umzusetzen. Bis zur Volkszählung 2010 muss die Registerharmonisierung umgesetzt sein. Bei diesem strategisch wichtigen Projekt sind Kanton und Gemeinden stark gefordert. Es muss sichergestellt werden, dass bei den bestehenden und neu aufzubauenden Registern für die Nutzung zu statistischen Zwecken die Vorgaben des Bundes eingehalten werden. Hierfür ist ein grosser Koordinationsaufwand nötig. Betroffen sind in einer ersten Phase gewisse Personenregister des Bundes, die Einwohnerregister der Gemeinden und das Gebäude- und Wohnungsregister.

Um den Datenaustausch zwischen Kanton, Bund und Gemeinden sowie die Vergabe der neuen AHV-Versichertennummer zu gewährleisten, wird der Bund eine neue Informatik- und Kommunikationsplattform unter der Bezeichnung sedex realisieren. Der Anschluss an diese Plattform ist für die Gemeinden beziehungsweise für die Kantone zwingend.

Im Rahmen der Umsetzung dieses komplexen Projekts wird neben der Vereinfachung statistischer Prozesse auch der nachhaltigen Effizienzsteigerung der administrativen Abläufe Nachachtung verschafft. In der strategischen Ausrichtung für dieses Vorhaben wird deshalb zu prüfen sein, ob durch die Zentralisierung gewisser Prozesse und durch die Schaffung kantonaler Plattformen und kantonaler zentraler Register eine Steigerung der Effizienz und der Professionalität erzielt werden kann.

Im Rahmen des Projekts Registerharmonisierung wird in allen Phasen der kantonale Datenschutzbeauftragte begrüsst werden.

Operative Ziele:
  1. Erarbeiten und Einführen der kantonalen Anschlussgesetzgebung zum RHG des Bundes.
  2. Schulung der Gemeinden.
  3. Koordinieren und Sicherstellen der Bereinigung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters.
  4. Koordinieren und Sicherstellen der Merkmalsharmonisierung und der Einführung neuer vom Bund vorgeschriebener Merkmale in den kommunalen Einwohnerregistern nach den Vorgaben des BFS.
  5. Koordinieren und Sicherstellen der ersten und der laufenden Zuweisung der Personen im Einwohnerregister zu den Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren (EGID und EWID).
  6. Koordinieren und Sicherstellen der Einführung einer physischen Wohnungsnummerierung in komplexen Gebäuden.
  7. Koordinieren und Sicherstellen des Anschlusses an die IKT-Plattform sedex des Bundes, je nach gewählter Lösung für Kanton und/oder Gemeinden.
  8. Vorbereiten und Umsetzen der Erstvergabe und des laufenden Bezugs der neuen AHV-Versichertennummer nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik.
  9. Qualitätskontrolle der Gemeindedaten für den vom Bund vorgeschriebenen Merkmalskatalog.
  10. Aufbau und Pflege eines eidgenössisch anerkannten zentralen kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters
  11. Aufbau und Pflege eines zentralen kantonalen Einwohnerregisters
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